S a t z u n g des Förderverein Theater Pforzheim e.V.
Präambel
Im Jahr 2009 haben sich der am 02. Oktober 1982 gegründete “Ballettverein Pforzheim e.V.“ (VR 776) und die am 08. März 1967 gegründete „Gesellschaft der Theater- und Konzertfreunde Pforzheim e.V.“ (VR 338) durch Verschmelzung durch Neugründung zum „Förderverein Theater Pforzheim e.V.“ zusammengeschlossen.
§ 1
Name, Motto, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein fuhrt den Namen „Förderverein Theater Pforzheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fuhrt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der ab gekürzten Form „e.V.“
(2) Der Verein wird im geschäftlichen Verkehr und bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit zur Verdeutlichung der inhaltlichen Zielsetzung das Motto „Engagiert für Ballett, Schauspiel und Musik“ verwenden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit
(1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Stadttheaters in Pforzheim. Erbeabsichtigt eine Steigerung der Leistungen des Ballet-, Konzert- und Theaterlebens und des In teresses am nationalen und internationalen Kulturleben in Pforzheim.
(3) Die Verwirklichung dieses Zwecks geschieht durch
a) Öffentlichkeitsarbeit jeder Art, insbesondere regt der Verein zum Besuch von Ballett-,Musik- und Schauspielveranstaltungen an;
b) geeignete Veranstaltungen jeder Art;
c) Zuwendungen und Beiträge aus dem Vermögen des Vereins für Ballet-, Konzert- und Theaterproduktionen und für Aufwendungen des Ensembles.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie der erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ver eins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, jeder nichtrechtsfähige Ver ein, jede Handelsgesellschaft und jede andere Personenvereinigung sowie jede sonstige Vereinigung unabhängig von der Rechtsform werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag. Dieser muss schrift lich oder in Textform an den Vorstand gestellt werden. Uber die Aufnahme entscheidet der Vor
stand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Streichung
d) Ausschluss
(4) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung mittels Brief gegenüber dem Vorstand und nur unter Beachtung einer Austrittsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(5) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds kann auf Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn das Mitglied – trotz zweimaliger Mahnung an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgctciltc Adresse – mit der Zahlung des fälligen Beitrages im Rückstand ist. Der Streichungsbeschluss darf erst erfolgen, wenn seit der Versendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen schuldhaft gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich (zur Verlesung in der Vorstandssitzung) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller in diesem Fall stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes.
(7) Dem ausscheidenden Mitglied stehen aus seiner endenden Mitgliedschaft keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein zu.
§ 4
Ehrenmitglieder
Einzelpersonen (sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder), welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bedarf, zu Ehren mitgliedern ernannt werden. Nichtmitglieder werden mit ihrer Ernennung zu Ehrenmitgliedern. Mitglieder des Vereins.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des jährlichen Beitrags ist – soweit kein Mindestbeitrag festgesetzt ist – grundsätzlich in das freie Ermessen eines jeden Mitglieds gestellt. Die von der Mitgliederversammlung be schlossene Beitragsordnung regelt das Nähere, insbesondere die Höhe eines jeweiligen eventu ellen Mindestbeitrags, die Fälligkeit und die Möglichkeiten der Stundung in Härtelällen.
(2) Mitglieder, welche auch Mitglieder des Ensembles des Stadttheaters Pforzheim sind, sind von der Beitragszahlung befreit.
§ «
Organe und gemeinsame Vorschriften
( 1 ) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) der Beirat (sofern sein solcher besteht);
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Einberufung erfolgt jeweils durch den Vorsitzenden. Den Vorsitz führt jeweils der Vorsit zende. Bei seiner Verhinderung wird er jeweils durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder jeweils ein Fünftel der Mitglieder (des Organs) dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung oder von Gesetzes wegen nicht anderes vorge schrieben ist – mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben hierbei außer Betracht. Bei Stimmengleich heit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen sind nur dann schriftlich oder geheim durchzufuh ren, wenn die Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (des Organs) dies ver langt. Das Stimmrecht eines Mitglieds (des Organs) ruht, wenn es durch den Beschluss unmit telbar persönlich betroffen ist (z. B. Entlastung, Ausschluss, etc.).
(4) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitz Führenden und dem Protokollanten (in der Regel dem Schriftführer) zu unterzeichnen ist.
(5) Amtsträger müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch bis zur Neubesetzung ihres Amtes durch eine Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Zuwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. Jeder Amtsträger kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von seinem Amt abberufen werden. Bei durch diese Satzung vorgeschriebenen Ämtern ist dies nur durch die damit verbundene Wahl eines Nachfolgers möglich.
(6) Amtsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7
Vorstand und Vorstand i. S. d. § 26 BGB
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatz meister, dem Schriftführer, und bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern, denen durch die Mit gliederversammlung auch konkrete Aufgabenbereiche zugewiesen werden können. Die Vor standsmitglieder w erden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stell vertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister (Vorstand i. S. d. § 26 BGB), welche im In nenverhältnis an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind, vertreten. Jeder der drei ist al leinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.
(4) Er beschließt in Sitzungen, die mindestens eine Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern bekannt gegeben wurden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen sachkundige Mitglieder oder Nicht mitglieder zu seinen Beratungen hinzuzuzichcn.
§ 8
Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstandes kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Beirat gebil det werden. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung ebenfalls durch Beschluss. Dem Bei rat können insbesondere je ein Vertreter der Stadt Pforzheim und des Enzkreises und die Mit glieder des Direktoriums des Stadttheaters Pforzheim angeboren. Andere Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
(2) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Sitzung des Beirats, davon mindestens eine ge meinsam mit dem Vorstand, statt. Der Beirat kann auch sonst zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich statt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
Die Einladung muss mindestens drei Wochen vorher zur Post gegeben sein. Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder in Textform beim Vorstand einzureichen. Bei Anträgen nach Abs. 4 Satz 2 lit. f) bis h) ist allen Mitgliedern unverzüglich eine aktualisierte Tagesordnung schriftlich mittels Brief mitzuteilen. Andere An träge als solche nach Abs. 4 Satz 2 lit. f) bis h), welche erst später oder erst in der Mitglieder versammlung gestellt werden, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tages ordnung aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mit glieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen sind erst mit Voll endung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Eine Stimmüberlragung ist nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr in dieser Satzung und von Gesetzes wegen zugewiesenen Angelegenheiten. Der Mitgliederversammlung obliegt unter anderen:
a) die Wahl der Amtsträger;
b) die Entgegennahme und Beratung der Berichte;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) der Beschluss der Beitragsordnung;
e) die Beschlüsse betreffend den Beirat;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) die Änderung der Satzung (einschließlich des Zwecks);
h) die Auflösung des Vereins.
Für Beschlüsse nach Satz 2 lit. f) bis h) bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesen den stimmberechtigten Mitglieder.
§10
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mille zwei Kassenprüfer, welche keine anderen Ämter inne haben dürfen. Diese prüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck können die Kassenprüfer jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht. Dieser Bericht ist in schriftlich niedergelegter Form dem Protokoll bcizulügen.
§ 1 1
Auflösung und Vermögensan fall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist und zu der unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung” eingeladen wurde. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit dem Hinweis auf die bisher fehlende Beschlussfähigkeit und erneuter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung“ binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Die Liquidation erfolgt – soweit die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt – durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fallt das Vermögen an die Stadt Pforzheim, welche es unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke einzusetzen hat.
§ 1 2
Übergangsbestimmungen
(1) Der erste Vorstand des Vereins besteht aus den nach § 7 Abs. I vorgeschri ebenen Mitgliedern und 4 weiteren Mitgliedern. Die ersten Vorstandsmitglieder und die ersten Kassenprüfer werden im Verschmelzungsvertrag bestimmt. Die Amtszeit dieses ersten Vorstandes und der ersten Kassenprüfer endet ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung, gerechnet ab demTag der entscheidenden Eintragung im Vereinsregister.
(2) Weitere Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ebenfalls im Verschmelzungsvertraggetroffen werden, sie treten ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung, gerechnet ab dem Tag der entscheidenden Eintragung im Vereinsregister, außer Kraft.